Die Herstellung eines (neuen) WG ist, neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen WG (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen WG (Zweit-Herstellung), auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes WG aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw seinem Wesen verändert wird (BFH BFH/NV 2005, 543). Ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, dh die Zweckbestimmung ändert (BFH BFH/NV 2005, 543). Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau "die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert"; es genügt die Änderung der Nutzungsfunktion eines Gebäudeteils (vgl BFH BStBl II 1997, 533; zum Gebäudeteil als selbständigem WG vgl BFH BStBl II 1974, 132 unter C.II.2.; BFH BStBl II 1995, 281 unter C.II.). Entsprechend hat die Rspr HK angenommen zB

  • beim Umbau einer Apotheke in eine Wohnung (BFH BStBl II 1965, 507),
  • einer Mühle zu einem Wohnhaus (BFH BStBl II 1992, 808),
  • eines Getreidespeichers zu einer Wohnung (BFH BStBl II 1996, 514),
  • von Mietwohnungen in eine Arztpraxis (BFH BStBl II 1997, 533),
  • eines Wohnhauses in ein Bürogebäude (BFH BFH/NV 1998, 1086),
  • eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus (BFH BFH/NV 2003, 763),
  • Umbau einer bisher eigengenutzten, sich über zwei Geschosse erstreckenden Wohnung in zwei fremdvermietete Arztpraxen (BFH BFH/NV 2005, 543),
  • eines Zweifamilienhauses in ein Dreifamilienhaus, dabei Umbau eines nicht genutzten Dachgeschosses zu einer Einliegerwohnung (FG Bremen EFG 1992, 180 rkr),
  • eines Einfamilienhauses mit Einlieger in ein Mehrfamilienhaus, dabei Umbau der EG-Wohnung in ein Büro (FG Nürnberg EFG 2003, 841 rkr).
  • Die Aufwendungen für den Umbau eines bisher als Büroräume eigengenutzten und fremdvermieteten Gebäudes in ein Wohngebäude mit drei Wohnungen zur Fremdvermietung stellen aufgrund der veränderten Wesensart bzw Zweckbestimmung des Gebäudes HK dar (FG Münster v 24.06.2020, 1 K 609/19 F).

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