Aufwendungen für den Ausgleich anteiliger Grundstückserträge an den geschiedenen Ehegatten auf Grund eines Scheidungsfolgevergleichs sind keine WK, sondern stehen im Zusammenhang mit der Regelung des Zugewinnausgleichs (BFH BStBl II 1993, 434; H 21.2 EStH 2020 "Keine WK").

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