Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel sind vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen (BFH BFH/NV 2014, 312). Damit sind auch Schadensersatzleistungen des Verkäufers für diese Aufwendungen keine den Kaufpreis mindernden Zahlungen, sondern die Erhaltungsaufwendungen des Käufers reduzierende Leistungen (BFH BFH/NV 2014, 312).

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