Während der Zeit der Eigennutzung einer Wohnung entstandene Aufwendungen für die Wohnung (zB Erhaltungsaufwendungen, Schuldzinsen) können nicht als vorabentstandene WK bei der späteren Erzielung von Einkünften aus VuV aus dieser Wohnung berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2013, 1778).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge