Leistet der Vermieter an den weichenden Mieter, der vorzeitig sein Nutzungsrecht an der Wohnung aufgibt, eine Abstandszahlung, um anschließend eine erhöhte Miete vereinnahmen zu können, so handelt es sich um WK (BFH BFH/NV 2011, 1480; BStBl II 1975, 730; 1980, 187; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Abstandszahlungen", November 2019). Hat dagegen der StPfl keine genaue Vorstellung über die weitere Nutzung der Wohnung, so sind Abstandszahlungen nicht als WK abzuziehen, wenn diese zB wegen eines Streits über die Wirksamkeit des Mietvertrages gezahlt werden (vgl BFH BStBl II 1997, 663; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Abstandzahlungen", November 2019). Ist die spätere Nutzung nicht auf eine Vermietung ausgerichtet (zB beabsichtigter Verkauf des Grundstücks oder im Fall der Eigennutzung), so sind die Abstandzahlungen ebenfalls nicht als WK abzugsfähig (BFH BStBl II 2004, 872; 2005, 760; H 21.2 EStH 2020 "Keine WK").

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