Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des StPfl ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der StPfl diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus VuV als WK abziehen, wenn der Dritte dem StPfl den Betrag zuwendet (Leitsatz des BFH BStBl II 2006, 623; s. im Einzelnen Nacke, NWB 2021, 3250).

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zur Verdeutlichung folgendes Bsp:

 

Beispiel:

Die vermietete Wohnung des StPfl wurde durch die Mutter verwaltet. Der Sohn wohnte 50 km von der Mutter entfernt. Am Wohnort der Mutter befand sich auch die Wohnung. Sie beauftragte, nachdem die langjährige Mieterin ihres Sohnes gestorben war, zum Zwecke der Renovierung Handwerker und zahlte auch nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten die Rechnungen. Die bezahlten Beträge forderte sie nicht von ihrem Sohn zurück. Der Sohn machte nun die Erhaltungsaufwendungen als WK bei den Einkünften aus VuV geltend.

Hier hat es der GrS des BFH (BFH BStBl II 1999, 782) noch offen gelassen, ob auch Aufwendungen bei einem abgekürzten Vertragsweg zulässig sind.

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens und in den Fällen, in denen ein Werkvertrag im Interesse des StPfl von einem Dritten im eigenen Namen geschlossen wird und der Dritte dem StPfl den Betrag zuwendet, sieht der BFH zu Recht keinen Unterschied zu den Fällen des abgekürzten Zahlungsweges, in denen der Aufwand als WK beim StPfl berücksichtigt werden kann (BFH BStBl II 2011, 271; 2008, 572; 2006, 623; glA BMF BStBl I 2008, 717). Eine Zuwendung kann auch die Gewährung einer vGA sein (BFH BStBl II 2011, 271). Bei Dauerschuldverhältnissen (zB Darlehensverträgen) hat der BFH hingegen die Abkürzung des Vertragsweges nicht anerkannt (s im Einzelnen Nacke, NWB 2021, 3250).

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