Der Vermieter muss nach § 551 Abs 1 BGB die Kaution des Mieters bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Mietkaution selbst ist nicht als Einnahme zu erfassen. Da die Zinsen dem Mieter zustehen, sind sie bei ihm als Einkünfte aus KapVerm zu verteuern.

Wird die Kaution aber vom Vermieter einbehalten, gehört sie ab diesem Zeitpunkt zu den Einnahmen aus § 21 EStG (s BFH BStBl II 2001, 784; FG Köln EFG 2020, 1230, Rev zugelassen Az BFH IX R 11/20). Ihr stehen die entsprechenden WK gegenüber.

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