Werden WK bei den Einkünften aus VuV später erstattet, sind diese Zahlungen als Einnahmen auch dann bei den Einkünften aus § 21 EStG zu erfassen, wenn das Vermietungsverhältnis bereits beendet ist (BFH BStBl III 1965, 67; BStBl II 1982, 755). Es kommt auch nicht darauf an, dass sich die Aufwendungen früher steuerlich ausgewirkt haben (ebenso Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 113, 40. Aufl).

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