Das Entgelt für die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090ff BGB) oder einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018ff BGB) kann zu den Einkünften aus VuV gehören (BFH BStBl II 1976, 62 – Baulast zur Nutzung eines Grundstücks als Stellplatz für Kfz); es kann aber auch die – im Privatbereich nicht steuerbare – Gegenleistung für eine Wertbewegung im Vermögensbereich sein (BFH BStBl II 1977, 796 – Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer U-Bahn-Errichtung). Entscheidend für die Abgrenzung ist der jeweilige wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarung im Einzelfall.

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