Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein Swap ist ein Tauschgeschäft (englisch: swap), bei dem Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung getauscht werden, um einen Finanzierungs-, Zins- oder Renditevorteil zu erzielen. Mittels eines Swaps wird vertraglich der Austausch von Zahlungsströmen vereinbart. Auch s § 20 Rn 1319 (Möllenbeck). Man unterscheidet folgende Arten: Zinsswaps (Interest Rate Swaps), Währungsswaps (Currency Swaps), Zins-/Währungsswaps (Currency Interest Rate Swaps) sowie Aktienswaps.

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zinsswaps (Interest Rate Swaps)

Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien für eine vertraglich bestimmte Laufzeit den Austausch von Geldbeträgen, welche sich in Bezug auf die Zinsberechnungsbasis unterscheiden. Kapitalbeträge werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsbasis für die Ermittlung auszutauschender Geldbeträge. Im einfachsten Fall werden jährlich (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende Festzinsbeträge gegen jährlich (habjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht, die sich nach dem Referenzzins wie beispielsweise dem EURIBOR richten.

Häufig werden laufende Zinszahlungen gegen einmalig am Anfang oder am Ende der Laufzeit zu zahlende Beträge getauscht ("Up-Front-Zinsswap" oder "Balloon-Zinsswap"; zur Einordnung von Zinsswaps auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Rz 47.

 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu beachten ist, dass Swapgeschäfte, ähnlich wie Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Dauerschuldverhältnisse sind und als Termingeschäfte iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG einzustufen sind.

Entsprechend der Regelungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist an die während der Laufzeit jeweils erhaltenen und geleisteten Zinsbeträge anzuknüpfen. Up-Front- oder Balloon-Payments sind zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen bzw in den Verlusttopf gemäß § 43a Abs 3 EStG einzustellen. Transaktionskosten sind als Aufwendungen iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 47).

 

Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Währungsswaps (Currency Swaps)

Ein Währungsswap (englisch: Cross Currency Swap oder auch Currency Swap) ist ein Tauschgeschäft, bei dem die Vertragsparteien bis zu einem vereinbarten Termin zwei verschiedene Währungen inklusive Zinsdienst austauschen.

 

Rn. 5

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Soweit unterschiedliche Währungen ausgetauscht werden, liegt ein Devisentermingeschäft vor und die Regelung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG ist nicht anwendbar (dazu auch s § 20 Rn 1306 [Möllenbeck]). Insoweit könnte jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG vorliegen (dazu auch s § 23 Rn 97 [Hoheisel]). Der für die vereinbarte Restlaufzeit berechnete Differenzausgleich unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG.

 

Rn. 6

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Aktienswaps

Aktienswaps werden in der Regel dazu eingesetzt, aus einer Aktienposition resultierende Chancen und Risiken auf einen Vertragspartner (Sicherungsgeber, idR die Hausbank) zu übertragen. Der Sicherungsgeber übernimmt dabei für die Laufzeit des Geschäfts das Kurs- und Dividendenrisiko aus den Aktien. Er erhält Dividendenausgleichszahlungen und bei Fälligkeit einen Ausgleich von etwaigen Wertsteigerungen der Aktien. Im Gegenzug ersetzt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer dessen Finanzierungskosten und leistet einen Ausgleich für etwaige Kursverluste. Ein Kapitaltransfer in Höhe des Marktwertes der dem Swap-Geschäft zugrundeliegenden Aktienpositionen findet regelmäßig nicht statt (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 45).

 

Rn. 7

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein Aktienswap hat unter Anwendung der sachlich gebotenen Nettobetrachtung folgende steuerliche Konsequenzen:

(1)

Vereinnahmung der Dividende:

KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG.

(2)

Leistung einer Dividendenausgleichszahlung an die Hausbank (Sicherungsgeber):

Aufwendungen iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG.

(3)

Vergütung etwaiger Wertsteigerungen an die Hausbank (Sicherungsgeber):

Aufwendungen iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG.

(4)

"Zinszahlungen" der Hausbank (Sicherungsgeber) an den Anleger:

Geldbetrag iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG.

(5)

Ausgleich der Hausbank (Sicherungsgeber) für etwaige Kursverluste:

Geldbetrag iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG,

Die einzelnen Leistungen sind beim Steuerabzug zum Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 46).

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