Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Futures, aber auch Forwards (s " Forwards"), stellen unbedingte Termingeschäfte dar. Futures werden aufgrund ihrer standardisierten Vertragskonditionen an Börsen gehandelt. Dagegen werden Forward im außerbörslichen Handel individuell vereinbart. Aufgrund eines Futures, aber auch eines Forwards, gehen beide Vertragsparteien mit Abschluss eines solchen Geschäfts die feste Verpflichtung ein, eine bestimmte Menge eines Basiswerts nach Ablauf der vereinbarten Frist zu einem im Voraus vereinbarten Preis vom Vertragspartner zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Eine gesonderte Ausübungserklärung bedarf es insoweit nicht. Anstelle der Lieferung des Basiswerts wird oftmals ein Barausgleich vereinbart.

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird bei Fälligkeit des Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG. Bei Glattstellung des Kontrakts liegt ein Termingeschäft iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG vor. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.

 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird der Basiswert geliefert, sind die auf dem Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Kontrakts beim Käufer AK des Basiswerts. Veräußert der Käufer den Basiswert, liegt bei ihm ein Veräußerungsgeschäft iSv § 20 Abs 2 EStG vor, wenn dieser ein WG iSd § 20 Abs 2 EStG darstellt (auch s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 37 iVm 36).

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