• 2018
Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ausländischer Körperschaften / Spendenabzug an eine ausländische gemeinnützige Körperschaft / Erbschaften bzw. Schenkungen an ausländische gemeinnützige Körperschaften / § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG / § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2c KStG / § 9 Nr. 5 Satz 2c GewStG / § 51 Abs. 2 AO / § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG / § 30 ErbStG / § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
Eine ausländische Körperschaft kann in Deutschland nur dann als gemeinnützig angesehen werden und damit die entsprechenden Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, 51 Abs. 2 AO erfüllt. Vor dem Hintergrund des Tatbestandsmerkmals des Inlandsbezugs dürfte sich eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen gemeinnützigen Körperschaften ergeben. Dies dürfte mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar sein. Für Drittstaaten dürfte § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG keine Geltung haben (Az. des BFH: I R 29/15). Ein Abzug von Spenden an gemeinnützige Körperschaften in der EU bzw. im EWR ist nur unter den Voraussetzungen von §§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2c KStG und 9 Nr. 5 Satz 2c GewStG möglich. Danach ist nach bisheriger Rechtsprechung ein Spendenabzug nur möglich, wenn die Empfängerkörperschaft die Voraussetzungen des inländischen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Geltung hat dies auch für den Inlandsbezug i.S.d. § 51 Abs. 2 AO. Fraglich ist auch insoweit, ob dies mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist (Az. des BFH: X R 5/16). Von der ErbSt- bzw. SchenkSt sind ausländische gemeinnützige Körperschaften bei Erbschaften und Schenkungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG - die Regelung wird teilweise als europarechtskonform angesehen - befreit. Im Hinblick auf die hinsichtlich § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG bestehenden Rechtsunsicherheiten empfiehlt sich die Abgabe einer Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG. Zur Absicherung einer Zuwendung an ausländische Körperschaften sollte auch auf § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG zurückgegriffen werden. Bei größeren Spendenvorhaben kann es sich empfehlen, eine inländische gemeinnützige Förderkörperschaft vorzuschalten.
(so Schienke-Ohletz, Internationales Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht unerwünscht?, BB 2018, 221)
• 2020
Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften / § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt sich die Frage, ob diese Beteiligung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Keine Geltung hat dies, wenn die gemeinnützige Stiftung tatsächlich Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und die Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt oder selbst steuerbegünstigt ist. Notwendig ist ein aktives Eingreifen in das Tagesgeschäft. Bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsgremien der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft dürfte eine widerlegbare Vermutung dahingehend bestehen, dass die gemeinnützige Stiftung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der Kapitalgesellschaft ausübt. Bei teilweiser Personenidentität kommt es darauf an, ob die jeweiligen Personen tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in den Geschäftsführungsgremien sowohl der gemeinnützigen Stiftung als auch der Kapitalgesellschaft durchzusetzen. Besteht zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung, ist die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ebenfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Beteiligungen an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Demgegenüber führen Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern die gemeinnützige Stiftung als Mitunternehmerin anzusehen ist. In den Fällen der Infizierung der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dürfte eine Aufteilung der Einkünfte vorzunehmen sein. Nur die originär gewerblichen Einkünfte führen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während die gewerblich infizierten Einkünfte der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf der Ebene der gemeinnützigen Stiftung außerhalb des Feststellungsverfahrens. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt, ist der Vermögensverwaltung zuzurechnen.
(so Kraus/Mehren, Gesellschaftsbeteiligungen bei gemeinnützigen Körperschaften - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung?, DStR 2020, 1593)
Option zur Körperschaftsbesteuerung / § 1a KStG
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