• 2020

Abzugsverbot für den Sanierungsertrag übersteigenden Sanierungsaufwand/Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip/Vereinbarkeit mit der EU-Restrukturierungsrichtlinie/§ 3c Abs. 4 EStG

 

Nach § 3c Abs. 4 EStG ist Sanierungsaufwand, der den Sanierungsertrag übersteigt, nicht abzugsfähig. Betroffen hiervon sind insbesondere die Aufwendungen für die Sanierungsberatung von kleineren und mittleren Unternehmen. § 3c Abs. 4 EStG dürfte mit dem aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleiteten objektiven Nettoprinzip nicht vereinbar sein. Ebenfalls dürfte ein Verstoß gegen die EU-Restrukturierungsrichtlinie vorliegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 3c Abs. 4 EStG scheidet aus. Von daher dürfte § 3c Abs. 4 EStG unanwendbar sein, wenn der deutsche Gesetzgeber § 3c Abs. 4 EStG nicht bis zum Ende der 2-jährigen Umsetzungsfrist an die EU-Restrukturierungsrichtline in dem Sinne anpasst, dass notwendiger Sanierungsaufwand auch dann abziehbar ist, wenn er den Sanierungsertrag übersteigt.

(so Skauradszun/Kwauka, Anpassungsbedarf beim Abzugsverbot des § 3c Abs. 4 EStG aufgrund der EU-Restrukturierungsrichtlinie, DStR 2020, 953)

Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG/Beteiligung von Mitunternehmerschaften an Kapitalgesellschaften/§ 3c Abs. 2 EStG

 

Sind Mitunternehmerschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, an Kapitalgesellschaften beteiligt, unterliegen Gewinnausschüttungen dem Teileinkünfteverfahren. Hinsichtlich der Anwendung von §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Die Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG findet Anwendung auf alle Aufwendungen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit den teilsteuerbefreiten Einnahmen stehen. Ausreichend ist ein mittelbarer Zusammenhang jeder Art. Dies gilt auch dann, wenn überhaupt keine teilsteuerbefreiten Einnahmen aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anfallen. Es muss aber Einnahmeerzielungsabsicht bestehen. § 3c Abs. 2 EStG unterliegen auch die Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses. Gleiches dürfte auch für die allgemeinen Verwaltungskosten gelten. Ist die Mitunternehmerschaft Organträger, ist das Einkommen der Organgesellschaft der Mitunternehmerschaft zuzurechnen. Das Teileinkünfteverfahren findet insoweit keine Anwendung. Auch das Einkommen der Organgesellschaft ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu erfassen. Für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer vororganschaftlichen Gewinnausschüttung gilt § 3c Abs. 2 EStG. Gescheiterte Aufwendungen für einen Beteiligungserwerb dürften dem Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG ab dem Zeitpunkt unterfallen, ab dem eine Absicht zur Erzielung von teilsteuerbefreiten Einnahmen besteht. Anwendbar ist die Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 2 EStG auch bei einer nicht fremdüblichen Darlehensgewährung bei Vorliegen einer Beteiligungsquote von mehr als 25 %. Anwendung finden dürfte diese Regelung auch auf Mitunternehmerschaften. Abzustellen sein dürfte auf die Beteiligungsquote der Mitunternehmerschaft. Zu beachten bei der Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG sind die Besonderheiten der korrespondierenden Bilanzierung (BFH, Urteil v. 6.2.2020, IV R 5/18, BFH/NV 2020 S. 717). Haben sich die entsprechenden Aufwendungen auf den Gesamtgewinn nicht ausgewirkt, scheidet die Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG aus. Da bei einer Mitunternehmerschaft die einzelnen Feststellungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung eigenständig bestandskräftig werden, sollten vorsorglich - zumindest im Einspruchsverfahren - alle Regelungen des Feststellungsbescheids angegriffen werden.

(so Bernhagen/Nöthen, Die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG bei Mitunternehmerschaften - Zugleich Aufgriff der aktuellen Rechtsprechung, Ubg 2020, 573)

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