• 2023

Beschränkte Steuerpflicht / Erwerb durch Vermächtnis / BFH v. 23.11.2022, II R 37/19 / § 2 ErbStG

 

Nach dem Urteil des BFH v. 23.11.2022, II R 37/19 unterliegt ein Vermächtnis zweier dauerhaft im Ausland lebender Personen an einem in Deutschland belegenen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Vermacht wird nicht das Grundstück, sondern ein darauf gerichteter Übereignungsanspruch mit der Folge, dass die Voraussetzungen nach § 121 BewG nicht erfüllt sind. Geltung hat dies grundsätzlich sowohl für schuldrechtlich als auch für dinglich wirkende Vermächtnisse. In Erbfällen besteht aber aufgrund der EuErbVO ab dem 17.8.2015 in entsprechenden Fällen bei dinglich wirkenden Vermächtnissen eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Als Ausweichgestaltung kann in diesen Fällen auf ein Gattungsvermächtnis mit schuldrechtlicher Wirkung ausgewichen werden, sofern die in Betracht kommende Rechtsordnung dieses Rechtsinstitut kennt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann sich auch eine Rechtswahl zugunsten einer Rechtsordnung mit schuldrechtlich wirkenden Vermächtnissen anbieten. Das obige Urteil des BFH dürfte auch gelten für die weiteren Vermögensgegenstände des § 121 BewG. Eine differenziertere Betrachtung dürfte allerdings im Rahmen des § 121 Nr. 9 BewG erforderlich sein.

(so von Oertzen/Hertneck, Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis – das Urteil des BFH v. 23.11.2022 – II R 37/19 und seine Konsequenzen für die Gestaltungspraxis, BB 2023, 1559)

Beschränkte Steuerpflicht / Erwerb durch Vermächtnis / BFH v. 23.11.2022, II R 37/19 / § 2 ErbStG

 

Nach dem Urteil des BFH v. 23.11.2022, II R 37/19 unterliegt ein Vermächtnis an einem in Deutschland belegenen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt Inländer sind. Die Grundsätze des BFH dürften auch für die vermächtnisweise Zuwendung aller sonstigen Gegenstände des § 121 BewG gelten. Anzuwenden sein dürften die Grundsätze des obigen BFH-Urteils auch dann, wenn der Erblasser den Begünstigten über die vermächtnisweise Zuwendung von Inlandsvermögen hinaus (Vorausvermächtnis) als Erben oder Miterben bedenken will. Bei der Ermittlung der Bereicherung dürfte das Vorausvermächtnis abziehbar sein. Zu beachten sind die Auswirkungen, die das obige Urteil auf § 21 ErbStG oder § 4 AStG haben kann. Auch besteht die Möglichkeit, dass § 121 BewG vor dem Hintergrund des obigen Urteils geändert wird.

(so Baßler/Krezer, Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis – Praxisfolgen aus dem Urteil des BFH v. 23.11.2022 – II R 37/19, DStR 2023, 2147)

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