• 2024

Zerlegung des GewSt-Messbetrags bei Mitarbeitern im Homeoffice/§ 29 GewStG

 

Fraglich ist, wie im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG mit Mitarbeitern umzugeben ist, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Homeoffice ausüben. Geklärt dürfte sein, dass es hierbei - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht zu einer Betriebsstätte des Unternehmens am Wohnsitz des Mitarbeiters kommt. Verrichtet der Mitarbeiter seine Tätigkeit ausschließlich von seinem Homeoffice aus, dürfte der Mitarbeiter der Betriebsstätte des Unternehmens zuzuordnen sein, mit der er überwiegend verbunden ist. Dies dürfte diejenige Betriebsstätte sein, in der sich der fachliche und disziplinarische Vorgesetzte des Mitarbeiters befindet. Lässt sich eine entsprechende Betriebsstätte nicht feststellen, dürfte der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens maßgebend sein. Wird der Mitarbeiter teilweise von seinem Arbeitsplatz und teilweise von seinem Homeoffice aus tätig, dürfte der entsprechende Mitarbeiter ausschließlich der Betriebsstätte zuzuordnen sein, in der sich sein Arbeitsplatz befindet. Daran dürfte sich auch dann nichts ändern, wenn die Betriebsstätte, in der sich der fachliche und disziplinarische Vorgesetzte des Mitarbeiters befindet, in einer anderen Gemeinde liegt.

(so Keuthen/Suchanek, Zuordnung von Mitarbeitern im Homeoffice im Rahmen der Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, FR 2024, 263)

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