• 2024

Ist-Besteuerung/Vorsteuerabzug/Nutzung zur kosten- und zinsfreien Liquiditätsbeschaffung/§ 15 UStG/§ 20 UStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 12.7.2023, XI R 5/21 entschieden, dass, wenn der Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine USt entstanden ist, dies umsatzsteuerlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung beruht, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung bzw. Anwendung des Art. 167 MwStSystRL. Dies kann von einem Unternehmer im Rahmen eines Unternehmensverbunds über eine gezielte Vermeidung eines zeitnahen Rechnungszuflusses zur kosten- und zinsfreien Liquiditätsbeschaffung genutzt werden. Vermieden werden kann dies vor dem Hintergrund des obigen BFH-Urteils seitens der Finanzverwaltung nicht durch einen Widerruf der Genehmigung zur Ist-Besteuerung. Es bedarf entweder einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UStG oder einer gesetzlichen Änderung. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Die aufgezeigte Gestaltung dürfte damit langfristig nicht mehr möglich sein. Bei bereits bestandskräftigen Verwaltungsakten in Form des Widerrufs sollte die Anwendung von § 130 AO geprüft werden.

(so Casper/Heinz, Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs – Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers – BFH-Urteil v. 12.7.2023 – XI R 5/21, NWB 2024, 526)

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