• 2020

Bestätigungsverfahren / § 18e UStG

 

Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG betrifft insbesondere grenzüberschreitende Leistungen im Rahmen von §§ 6a Abs. 1 Nr. 4, 6b Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 6a und 3a Abs. 2 UStG. Ein entsprechender Nachweis kann nicht über das MIAS-System erbracht werden. Das Ergebnis der Bestätigungsnachfrage wird grundsätzlich schriftlich mitgeteilt. Der Unternehmer hat Anspruch nur auf den Erhalt einer Antwort, nicht dagegen auf eine positive Bestätigungsmitteilung. Erfolgt keine positive Bestätigung, sollte eine entsprechende Anfrage an den Leistungsempfänger erfolgen, von der Leistung abgesehen oder die USt einbehalten werden. Bei der Bestätigungsmitteilung dürfte es sich um eine bloße Auskunft, nicht dagegen um einen Verwaltungsakt handeln. Der qualifizierten Bestätigungsanfrage ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Die Bestätigung der Richtigkeit einer inländischen USt-IdNr. ist nicht möglich. Die Rechtswirkung der positiven Bestätigungsmitteilung besteht darin, dass der Unternehmer mit ihr die Gültigkeit der von seinem Vertragspartner verwendeten USt-IdNr. nachweisen kann. Spätere Änderungen insoweit wirken sich nicht mehr auf bereits abgeschlossene Leistungen aus. Maßgeblich hierfür ist ausschließlich das Vorhandensein der positive Bestätigungsmitteilung. Fehlt es hieran, trägt der Unternehmer das Risiko hinsichtlich der Richtigkeit der verwendeten USt-IdNr. Die positive Bestätigungsmitteilung ist aufzubewahren. Die Bestätigungsanfrage sollte möglichst zeitnah zu jeder Leistungsausführung erfolgen. Geltung hat dies auch bei wiederholenden Leistungen.

(so Kemper, Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG – Die wachsende Bedeutung einer besonderen "Anfrage" bei grenzüberschreitenden Leistungen in der Europäischen Union, UR 2020, 365)

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