• 2024

Tatentdeckung / § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

 

§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beinhaltet den Sperrgrund der Tatentdeckung. Die Auslegung dieser Norm durch die Rechtsprechung dürfte vor dem Hintergrund von deren Wortlaut teilweise als überdehnt anzusehen sein. Dies dürfte mit dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar sein. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO dürfte sich nur auf Steuerstraftaten beziehen, wobei deren Entdeckung neben den subjektiven Elementen auch den Steuerpflichtigen - dieser muss zumindest identifizierbar sein - umfassen dürfte. Die Entdeckung allein von Vorbereitungshandlungen dürfte nicht genügen. Als Tatentdecker dürften nur Personen und Institutionen in Betracht kommen, die rechtlich zur Weitergabe der entsprechenden Informationen an die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind. Nicht als taugliche Tatentdecker dürften ausländische Behörden anzusehen sein. Gleiches dürfte auch für Privatpersonen gelten.

(so Littnanski, Zum Sperrgrund der Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO – Zugleich eine Besprechung der Monografie von Elena Neumüller, StBp 2024, 15)

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