• 2024

Verwaltungsvorschriften/Besonderheiten/§ 176 AO

 

Verwaltungsvorschriften sind zwar gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht bindend. Ihnen kommt aber in der Praxis eine erhebliche faktische Bindung zu. So sind z.B. Abweichungen hiervon im Freitextfeld anzugeben. Auch können sich Rechtsansprüche insoweit für den Steuerpflichtigen ergeben nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Interessant können auch BMF-Schreiben an Verbände sein. Vor diesem Hintergrund sollten entsprechende Verbands- und Branchenkontakte gepflegt werden. Vorabveröffentlichungen von BMF-Schreiben dürften erst bindend sein bei Veröffentlichung in einem amtlichen, öffentlich zugänglichen Veröffentlichungsorgan (z.B. Bundessteuerblatt - BStBl). Verwaltungsvorschriften begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Ausnahmen bestehen in den engen Grenzen des § 176 AO. Auch kann - z.B. bei rückwirkenden Änderungen - die Pflicht der Finanzverwaltung zum Erlass einer Übergangsregelung oder einer Billigkeitsmaßnahme bestehen. In Betracht kommt dies aber nicht bei unklarer und verworrener Rechtslage oder bei allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit. Bei vorteilhaften Verwaltungsauffassungen kann es sich empfehlen, um vor rückwirkenden Änderungen geschützt zu sein, eine verbindliche Auskunft einzuholen. Bei Beratungen basierend nur auf einem BMF-Schreiben ist Vorsicht geboten.

(so Nonnenmacher/Peterich/Reifarth-Belli, Der Wolf im Schafspelz – Verwaltungsvorschriften in der Praxis, DStR 2024, 329)

Verwaltungsvorschriften/Vertrauensschutz bei verschärfenden Veränderungen/§ 176 AO

 

Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz bei verschärfenden Änderungen von Verwaltungsvorschriften zu gewähren ist. Kein Vertrauensschutz kommt in Betracht, wenn die Änderungen zurückzuführen sind auf Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich die Finanzverwaltung erstmals zu einer bestimmten Rechtsfrage positioniert. Es muss sich vielmehr um Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen handeln, die aufgrund eigener Initiative der Finanzverwaltung erfolgt sind, und die zu einer Entwertung der bisher vom Steuerpflichtigen aufgrund der bisherigen Verwaltungsvorschriften getroffenen Dispositionen führen. In diesen Fällen dürfte eine Vertrauensschutzregelung in Form einer allgemeinen Übergangsregelung oder in Form einer Billigkeitsregelung im Einzelfall in Betracht kommen. Rechtsgrundlagen insoweit sind §§ 163, 227 AO. Keine Anwendung finden § 176 Abs. 2 AO und die Grundsätze von Treu und Glauben.

(so Witfeld/Wedel, Der UmwSt-Erlass-Entwurf v. 11.10.2023 und Vertrauensschutz zugunsten des Steuerpflichtigen bei „verschärfenden“ Änderungen – Gebot zur Aufnahme von Übergangsregelungen in Verwaltungsvorschriften oder Anspruch auf Billigkeitserlass durch Verwaltungsakt im Einzelfall?, DStR 2024, 201)

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