• 2021

Änderung bei Tatsachen mit gegenläufiger Auswirkung / § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO

 

Voraussetzung für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO war nach bisheriger Auffassung das Vorhandensein sowohl einer steuererhöhenden als einer steuermindernden Tatsache. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob das Urteil des BFH v. 10.9.2020, IV R 6/18 dahingehend verstanden werden kann, dass § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO zukünftig auch auf Tatsachen mit gegenläufiger Auswirkung anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem obigen BFH-Urteil nicht eindeutig, dürfte aber zu bejahen sein. Die Entscheidung dürfte auch nicht allein für Gewinnfeststellungsbescheide von Bedeutung sein. Gestaltungsoptionen ergeben sich im Hinblick auf die obige Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nacherklärung vergessener Aufwendungen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen. Der Auffassung des BFH dürfte allerdings nicht zu folgen sein.

(so Dinger, Lässt § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO eine Änderung bei einer Tatsache mit gegenläufiger Auswirkung zu? – Anmerkung zum BFH-Urteil v. 10.9.2020 – IV R 6/18, DStR 2021, 2713)

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