• 2021

Lösegeldzahlungen bei Cyber-Erpressungen / § 160 AO

 

In neuerer Zeit treten vermehrt Fälle von Cyberkriminalität durch Erpressungssoftware (Ransomware) auf. Es stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Lösegeldzahlungen vor dem Hintergrund der Regelung in § 160 AO zu Betriebsausgaben führen. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Erfüllung des Benennungsverlangens dürfte nicht unzumutbar sein. Insbesondere ergibt sich die Unzumutbarkeit nicht aus der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Zahlenden, da die erpressten Unternehmer ihren Geschäftsbetrieb – wenn auch unter erschwerten Bedingungen (Neuaufbau des Systems) - fortführen können.

(so Wackerbeck, Anwendbarkeit des § 160 AO bei Cyber-Erpressungen? – Können Lösegeldzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden?, NWB 2021, 1790)

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