• 2022

Überprüfung von eDaten / § 153 AO

 

Aus dem Urteil des BFH v. 8.9.2021, X R 5/21 ergibt sich, dass auf die Richtigkeit der eDaten nicht vertraut werden kann. Der Stpfl. hat die eDaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie gelten als eigene von ihm gemachte Angaben. Es kann sich empfehlen, im Freitextfeld insoweit Zweifel oder Prüfbitten zu äußern. Auch ein Einspruch oder ein Antrag auf schlichte Änderung insoweit kann geboten sein. Wird nachträglich die Fehlerhaftigkeit von eDaten erkannt, ist § 153 AO zu beachten. Erfolgt eine Überprüfung hinsichtlich der eDaten nicht, kann dies insbesondere zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung führen. Auch die Einschaltung eines Steuerberaters entbindet den Stpfl. nicht von der Nachprüfungspflicht. Ist ein Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung oder der Kontrolle des Steuerbescheids eingeschaltet, stellt sich die Frage, ob ihn hinsichtlich § 153 AO Handlungspflichten treffen. Dies ist nicht vollständig geklärt. Es empfiehlt sich, den Stpfl. nach der Entdeckung von Fehlern entsprechend zu informieren und ihn auf seine Pflichten nach § 153 AO hinzuweisen.

(so Nöcker, E-Daten und Änderungspflicht – Droht bei fehlender Überprüfung die Verwirklichung der leichtfertigen Steuerverkürzung durch Unterlassen, AO-StB 2022, 226)

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