• 2023

Auskunftsverlangen an Dritte im Rahmen einer Außenprüfung / § 93 AO

 

Im Rahmen einer Einzelauskunft i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1 AO gilt die Subsidiaritätsklausel nach S. 3. Diese stellt sicher, dass der Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden kann, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Stpfl. nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Geltung haben diese Grundsätze auch im Rahmen der Außenprüfung. Auf der Grundlage der Entscheidung des BFH v. 29.7.2015, X R 4/14 führt dies im Rahmen einer Außenprüfung dazu, dass es regelmäßig nicht zu einem Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Befragung des Stpfl. kommen kann. Wirkt der Stpfl. nicht mit, kann die FinVerw ein Auskunftsersuchen an den Dritten stellen. Wirkt der Stpfl. dagegen mit, kann die FinVerw im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung dessen erfolglose Mitwirkung prognostizieren, wobei diese Prognoseentscheidung vor dem Hintergrund der Steuererheblichkeit der Sachverhaltsaufklärung, des Ermittlungszwecks und des potentiellen Ermittlungsergebnisses nachvollziehbar sein muss. Erst danach ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, ohne vorherige Befragung des Stpfl. Auskünfte bei einem Dritten einzuholen. Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mittels Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage angefochten werden kann. Bei Androhung eines Auskunftsersuchens – diese stellt keinen Verwaltungsakt dar – kommt eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht. Wird einstweiliger Rechtsschutz angestrebt, dies ist zumeist zu empfehlen, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

(so Nöcker, Das Auskunftsverlangen an Dritte – nur noch eingeschränkt nutzbar in der Außenprüfung, DStR 2023, 1865)

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