• 2019

Betriebsübernahme / Haftungsinanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben / § 75 AO

 

Bei einer Betriebsübernahme kann sich für den Erwerber nach § 75 AO eine Haftung für betriebliche Steuerschulden des Veräußerers ergeben. Die Haftung beschränkt sich im Wesentlichen auf die USt, die GewSt und die LSt. Nicht erfasst werden z. B. die ESt, die KSt oder Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen. Nicht maßgebend für die Haftung nach § 75 AO ist, ob der Erwerber Kenntnis von den Steuerschulden hat oder nicht. Der Erwerber sollte hierüber entsprechende Auskünfte bei der FinVerw einholen. Dies ist mit Zustimmung des Veräußerers möglich. Auf diese Möglichkeit hat die FinVerw zwar hinzuweisen, eine allgemeine Hinweispflicht insoweit besteht aber nicht. Hat die FinVerw falsche Auskünfte erteilt, kann eine Haftungsinanspruchnahme einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Dies betrifft z. B. den Fall, dass die FinVerw nur einen Teil der tatsächlich bestehenden Steuerschulden mitteilt. Eine Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der nicht mitgeteilten Steuerschulden kommt dann nicht in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf Vornahme einer Außenprüfung zur Feststellung bisher nicht bekannter Steuerschulden besteht nicht. Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer Außenprüfung mit erheblichen Mehrsteuern zu rechnen ist und reagiert die FinVerw trotz eines entsprechenden Hinweises des potentiellen Erwerbers nicht, ist eine spätere Haftungsinanspruchnahme mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar. Gleiches gilt, wenn die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers durch die FinVerw – z. B. durch eine unsachgemäße Handhabung der Vollstreckung gegen den Veräußerer – verursacht worden ist.

(so Bruschke, Die Haftung nach § 75 AO: Risiken einer Betriebsübernahme (Teil I und II), BB 2019, 2074 und 2139)

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