Kommentar

Zu den Gewinnen aus Anteilen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen sind, rechnen sowohl die während der Liquidation erzielten Gewinne als auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluß der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird. Dies gilt nicht , wenn es sich bei der Auskehrung um EK 04 handelt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb um Hinzurechnungen und Kürzungen zu verändern ( Gewerbeertrag ).

Zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehört grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit sie sich im Betriebsvermögen befinden. Dieser Gewinn stellt auch laufender Gewinn dar, auch wenn sämtliche Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden. Um eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer zu vermeiden, wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn um die Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehr als 10 % beträgt. Da zum steuerbaren Gewerbeertrag bei Kapitalgesellschaften auch die Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe des ganzen Betriebs rechnen, ist eine Kürzung auch für den Liquidationsgewinn und die Liquidationsrate gerechtfertigt. Diese Auslegung des Gesetzestextes ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Zweck der Vorschrift. Eine andere Auslegung für die Jahre vor 1977 ergab sich aus der damaligen Rechtssystematik des Körperschaftsteuerrechts. Sie kann mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.04.1997, X R 6/95

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