Leitsatz

Die Nutzungsänderung eines degressiv abgeschriebenen Gebäudes führt nicht zwangsläufig zu einem Wechsel zur linearen AfA. Etwas anderes gilt bei einer Einlage ins Betriebsvermögen.

 

Sachverhalt

Gewerbetreibende können insbesondere fremd vermietete Grundstücke zum gewillkürten Betriebsvermögen nehmen, da es sich um Vermögenswerte handelt, die als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebs dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können. In diesem Fall ist wegen des anschaffungsähnlichen Vorgangs der Einlage die weitere AfA zwingend nach § 7 Abs. 4 EStG zu bemessen.

Der Kläger hatte ein im August 1985 fertig gestelltes Einfamilienhaus teilweise selbst genutzt und teilweise an eine GmbH zu gewerblichen Zwecken vermietet. Für den vermieteten Teil machte er degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG geltend. Im Jahr 1988 eröffnete er in dem bis dahin selbst genutzten Teil ein Fremdenheim. Er legte das Anwesen auch insoweit in das Betriebsvermögen ein, als es fremd vermietet war, und machte in seiner Gewinnermittlung die degressive AfA geltend.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Kläger nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG beanspruchen kann. Den Einlagewert ermittelte es in Übereinstimmung mit dem Finanzamt aus den Einzelwerten für den vermieteten und den zunächst eigen genutzten Gebäudeteil unter Berücksichtigung der bereits in Anspruch genommenen degressiven AfA bzw. der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG. Dem Einwand des Klägers, dass die ESt-Veranlagung 1988 noch nicht bestandskräftig sei und die Einlage insoweit berichtigt werden könne, folgte das FG nicht. Weder der Vorgang der Einlage selbst noch seine steuerlichen Folgen könnten rückwirkend beseitigt werden. Das Vorbringen des Klägers könne auch nicht als Entnahme ausgelegt werden. Denn eine Entnahme erfordere eine eindeutige, unbedingte und endgültige Handlung.

 

Hinweis

In dem vom BFH mit Urteil v. 15.2.2005 (IX R 32/03, BStBl 2006 II S. 51) entschiedenen Fall hatte der Kläger ein zunächst zu Wohnzwecken vermietetes und degressiv abgeschriebenes Gebäude nach Abschluss eines geänderten Mietvertrags für fremde betriebliche Zwecke vermietet. Da er das Gebäude jedoch nach wie vor im Privatvermögen hielt, erachtete der BFH die Beibehaltung der degressiven AfA, wenn auch mit einem verminderten AfA-Satz, für rechtens.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 13.12.2007, 11 K 133/03

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