Kommentar

Die Lieferung von Anlagegold ist nach § 25c UStG steuerfrei. Neben den klassischen Formen des Anlagegolds (Barren oder Platten) können auch Goldmünzen ab einem Goldfeingehalt von mindestens 900/1.000 steuerfrei geliefert werden (§ 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG). Voraussetzung ist, dass die Münzen nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind, im Prägeland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 % übersteigt.

Die Europäische Kommission gibt dazu regelmäßig Listen heraus, aus der die von der Umsatzsteuer befreiten Goldmünzen verzeichnet sind. Da die für 2013 anzuwendende Liste zu Beginn des Jahres 2013 noch nicht veröffentlicht war, wird es nicht beanstandet, wenn bis zur Veröffentlichung der neuen Liste das für 2012[1] gültige Verzeichnis weiterhin verwendet wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 31.1.2013, IV D 3 – S 7423/12/10001, BStBl 2013 I.

[1] Verzeichnis der Goldmünzen v. 2.12.2011, ABl EU 2011 C 351, S. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge