Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 405 IE 3656/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 96/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Vollstreckungsgericht – vom 21.02.2007 in der Fassung des (Ergänzungs-/Berichtigungs) Beschlusses vom 09.03.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ergänzungs-/Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2007 aufgehoben wird.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 6 000,– EUR

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich seiner am 09.03.2007 eingegangenen Beschwerde zum einen gegen den ihm am 05.03.2007 zugestellten Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 21.02.2007, in dem an jenem Tag um 12.30 Uhr das (Regel-)Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war und der Beteiligte zu 3) zum Verwalter bestellt wurde. Jenner Beschluss wurde mit dem Schuldner am 03.2007 zugestellten Beschluss vom 09.03.2007 dahingehend im Tenor ergänzt/berichtigt, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet wird. Hiergegen richtet sich die am 13.04.2007 eingegangene Beschwerde. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 12.10.2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Der Antrag stehe im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … in dem das Amtsgericht … Herrn Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Ausweislich seines Gutachtens hat die Beteiligte zu 2) gegen diese GmbH & Co. KG Forderungen von nahezu 4 Mio. EUR; der hiesige Schuldner sei Geschäftsführer der Komplementärin und alleiniger Kommanditist und habe sich ihr gegenüber für die o.g. Verbindlichkeiten mehrfach verbürgt. Das Bürgschaftsvolumen von 4 500 000,– DM valutiere in voller Höhe. Eine Teilklage vor dem Landgericht … sei gegen den Schuldner geführt und gewonnen worden; aus jenem Titel sei bereits erfolglos versucht worden, zu vollstrecken; der Schuldner hat unter dem 14.08.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und es sei daher Zahlungsunfähigkeit gegeben.

Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.10.2006 den Beteiligte zu 3) beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Dieser teilte mit Schriftsatz vom 27.10.2006 mit, dass sich unter der angegebenen Adresse in … das so genannte Dienstleistungszentrum Bucha befindet. Am Eingang befinde sich ein gemeinschaftlicher Briefkasten, auf dem neben zahlreichen anderen Adressaten auch der Schuldner stehe. Der Beteiligte zu 3) befragte vor Ort die Sekretärin des Vermieters, eine Frau T.…; diese teilte mit, dass der Schuldner im Dienstleistungszentrum eine kleine Wohnung gemietet habe, er jedoch nicht anwesend sei. Sie teilte dem Beteiligten zu 3) weiter mit, dass der Schuldner ihrer Kenntnis nach nur sehr selten und unregelmäßig anwesend sei; er befände sich viel auf Reisen und im Ausland. Eventuelle Post an den Schuldner würde sie ihm aushändigen, wenn er bei ihr vorsprechen würde; einen Nachsendeauftrag gebe es nicht, sie könne ihn auch nicht erreichen und wisse nicht, wo er derzeit sei und wann er wiederkommen würde. Der Beteiligte zu 3) übergab der Sekretärin daraufhin das in einem verschlossenen Briefumschlag befindliche Anschreiben an den Schuldner, in dem dieser aufgefordert wurde, die Schuldnerauskunft zu erteilen. Die Miete des Schuldners werde immer per Banküberweisung gezahlt.

Auf telefonische Nachfrage bei Obergerichtsvollzieher … wurde dem Beteiligten zu 3) über den Hergang dessen Vollstreckungsversuchs folgendes mitgeteilt: Nach Vorankündigung eines Besuchs durch schriftliche Benachrichtigung über den Briefkasten habe er den Schuldner in seinem 13 m² großen Appartement angetroffen. Der Schuldner habe bereits ein Blankoformular des auszufüllenden Vermögensverzeichnisses in den Händen gehalten. Dieses trug die Faxabsenderkennung des Rechtsanwalts … in …. Jener Rechtsanwalt habe auch die von ihm damals vorgenommene Zwangsvollstreckung eingeleitet wegen einer Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntniss vom 16.03.2006 über 6 995,00 EUR. Obergerichtsvollzieher … habe über ein Telefonat mit dem für den vormaligen Wohnsitz des Schuldners (…) zuständigen Gerichtsvollziehers erfahren, dass gerade Rechtsanwalt … den Schuldner vertrete bzw. vertreten habe.

Infolge eines Telefonat mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Rechtsanwalt …, erfuhr der Beteiligte zu 3), dass jener von einem Wohnsitz in …, ausgehe; jedenfalls sei unter dieser Anschrift eine von ihm über 1 Mio. EUR erhobene Klage wegen existenzvernichtenden Eingriffs zu Lasten der … zugestellt worden. Ausweislich der Homepage der Firma R.… F.… T.… Germany GmbH ist ein Herr H.… G.… geschäftsführender Gesellschafter; bis vor wenigen Wochen sei allerdings der Schuldner als geschäftsführender Gesellschafter auf der Homepage vermerkt gewesen. Dies decke sich mit den Angaben des Schuldn...

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