Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 209/09)

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 37 550,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma J

Die Insolvenzschuldnerin stellte mit Schreiben vom 02.05.2007, beim Amtsgericht Köln eingegangen am 03.05.2007, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 03.05.2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Internet erfolgte am 04.05.2007.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ein Kontokorrentkonto bei der Stadtsparkasse X. Ziffer 7.4 der AGB enthält Regelungen zur Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften. Danach gelten die im Rechnungsabschluss enthaltenen Belastungsbuchungen dann als genehmigt, wenn der Belastung nicht vor Abschluss nach 6 Wochen nach dem Zahlungsabschluss widersprochen wird.

Die Sparkasse errechnete für das Konto der Insolvenzschuldnerin für das 1. Quartal 2007 mit Abrechnung vom 30.03.2007 einen Saldo von 92 614,60 EUR. Der Kontovertrag der Insolvenzschuldnerin gewährte einen Kredit von 100 000,00 EUR.

Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Finanzamt M. eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilt. In der Zeit zwischen dem 12.01.2007 und dem 12.04.2007 zog das Finanzamt Zahlungen in Höhe von insgesamt 37 750,30 EUR ein. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Zahlungsvorgänge:

2007.

8 619,87 EUR

2008.

239,36 EUR

2009.

1 203,00 EUR

2010.

189,24 EUR

2011.

15 047,20 EUR

2012.

12 251,63 EUR

Gesamt

37 550,30 EUR

Der Kläger forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 03.08.2007 zur Rückzahlung der Beträge auf. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 24.07.2007 ab, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2008 nochmals mahnte und das beklagte Land mit Schreiben vom 15.02.2008 wiederum ablehnte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land die ausgekehrten Zahlungen zurückzuerstatten habe, da die konkludente Genehmigung der Lastschriften in den anfechtbaren Zeitraum falle. Der zusammengesetzte Zahlungsvorgang sei erst mit der Genehmigung abgeschlossen, so dass auch im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Anfechtung auf die Genehmigung als anfechtbare Rechtshandlung abzustellen sei. Die Genehmigungsfiktion von Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse sei hinsichtlich des Rechnungsabschlusses vom 30.03.2007 zum 11.05.2007 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden, so dass die Genehmigung der Zustimmung des Klägers bedurft hätte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37 550,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Kläger sich die Regelung von Ziffer 7.4 der AGB gegen sich gelten lassen müsse und beruft sich zur Begründung dieser Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 –. Auch der Kläger müsse Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse X gegen sich gelten lassen und innerhalb der Frist widersprechen, um ein Eintreten einer Genehmigungsfunktion zu verhindern. Erfüllung sei daher spätestens am 11.05.2007 infolge der Genehmigungsfiktion des Lastschrifteneinzugs erfolgt. Nach Auffassung des beklagten Landes sei Erfüllung bereits mit Gutschrift auf dem Konto der Beklagten eingetreten, da im Valutaverhältnis die Erfüllungstheorie anzuwenden sei; die AGB der Banken seien in diesem Verhältnis ohne Belang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 37 550,00 EUR nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO. Die an das beklagte Land im Wege der Einzugsermächtigung ausgekehrten Beträge sind nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, da der Kläger diese Zahlungen wirksam nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten hat. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.06.2007 eröffnet.

Der Kläger hat sowohl die Zahlungsvorgänge an das beklagte Land in der Zeit vom 12.01.2007 bis 14.03.2007, die Gegenstand des Rechnungsabschlusses vom 30.03.2007 waren, als auch die weitere Zahlung vom 12.04.2007 genehmigt. Hierbei ist unerheblich, ob dies ihm Hinblick auf den Rechnungsabschluss vom 30.03.2007 durch Eintreten der Genehmigungsfiktion gemäß Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse X oder konkludent durch das Schreiben des Klägers an das beklagte Land vom 19.07.2007 erfolgt ist. In beiden Fällen liegen die Zeitpunkte nach der Antragstellung der Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung des Insolven...

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