Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 17.12.1999; Aktenzeichen 74 K 279/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise wie folgt geändert:
1.
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters gem. § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG einstweilen eingestellt.
2.
Der Gläubigerin sind für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO laufend die geschuldeten Zinsen in Höhe von 7 % aus 100.000,-- DM binnen 2 Wochen nach deren Fälligkeit aus der Insolvenzmasse zu zahlen (§ 30e Abs. 1 ZVG). Die Zahlungen aus der Insolvenzmasse sind nur zu leisten, wenn eine Befriedigung der Zinsen aus dem unter dem Geschäftszeichen 74 L 226/99 angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren nicht erfolgt.
3.
Zahlungen gem. § 30e Abs. 2 ZVG für einen evtl. Wertverlust des Grundstücks infolge der Nutzung durch den Insolvenzverwalter werden nicht angeordnet.
Gründe
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.09.1999 die Zwangsversteigerung des o. g. Miteigentumsanteils angeordnet. Seit dem 02.07.1999 war der Beschwerdeführer vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Mit Beschluss vom 13.10.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom selben Tag hat der Insolvenzverwalter die einstweilige Einstellung des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt. Die Gläubigerin hat sich gegen die einstweilige Einstellung des Verfahrens ausgesprochen, hilfsweise hat sie beantragt, das Verfahren nur gegen Zahlungsauflagen gem. § 30e Abs. 1 und Abs. 2 ZVG einstweilen einzustellen.
Mit Beschluss vom 17.12.1999 hat das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt und zugleich angeordnet, dass der Gläubigerin für die Zeit nach dem Berichtstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO laufend die geschuldeten Zinsen in Höhe von 18 % aus 400.000 DM binnen 2 Wochen nach deren Fälligkeit aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind, § 30e Abs. 1 ZVG. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Höhe der zu zahlenden Zinsen bestimme sich aus dem eingetragenen Recht. Dabei sei es unerheblich, ob auch wegen dieser Ansprüche das Verfahren betrieben werde. Hier betrage der Kapitalbetrag des in Abt. III unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Rechts 400.000 DM, der Zinssatz liege bei 18 % Jahreszinsen. Dementsprechend seien die Zinszahlungen zu leisten.
Gegen diese in dem Beschluss enthaltene Auflage wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, die Zinszahlungspflicht nach § 30e Abs. 1 ZVG könne nur auf das Grundpfandrecht bezogen werden, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werde. Da die Gläubigerin hier aus dem im Grundbuch in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Rechts nur aus einem Kapitalbetrag von 100.000 DM die Zwangsversteigerung betreibe, könnten Zinsen auch nur für diesen Betrag von 100.000 DM angeordnet werden. Der Insolvenzverwalter vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass auch die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe der geschuldeten Zinsen von 18 %, dem Grundschuldzinsbetrag, unzutreffend sei. Mit der Zinszahlungspflicht in § 30e Abs. 1 ZVG habe der Gesetzgeber an die Zinsen angeknüpft, die auf den Grundschuldhauptbetrag vom Schuldner als üblicher Darlehenszins zu zahlen seien. Für den Fall, dass der Grundschuldsicherung kein Darlehensvertrag zugrunde liege, müsse der marktübliche Zins, der derzeit nicht über 7 % p. a. liege, angenommen werden.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. § 30d Abs. 3 S. 1 ZVG i. V. m. § 30b Abs. 3 S. 1 ZVG zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist dahingehend abzuändern, dass der Gläubigerin für die Zeit nach dem Berichtstermin laufend die geschuldeten Zinsen nur in Höhe von 7 % aus 100.000 DM gem. § 30e Abs. 1 ZVG zu zahlen sind.
Nach dieser Vorschrift muss das Amtsgericht von Amts wegen die einstweilige Einstellung des Verfahrens mit der Auflage verbinden, dass dem betreibenden Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen binnen 2 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass der wirtschaftliche Wert des Rechts des betreibenden Gläubigers durch die einstweilige Einstellung vermindert wird. Der Gläubiger soll durch den Zeitablauf keinen Schaden erleiden (Begründung BT-Drucks. 12/2443, S. 176 (zu § 188). Entgegen der vom Amtsgericht und Hintzen (vgl. Rpfl. 1999, 260) vertretenen Auffassung handelt es sich bei den geschuldeten Zinsen nicht um die dinglichen Zinsen, die hier 18 % betragen. Diese Auffassung ist weder mit der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei Uhlenbruck, Das neue Insolvenzrecht, S. 526), in der ausdrücklich auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwiesen wird, noch mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Einstellung vereinbar. Die einstweilige Einstellung soll dem Insolvenzverwalter eine Atempause verschaffen und soll nicht dazu dienen, die Grundpfan...