Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 5, §§ 97-98, 290 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 05.07.2004; Aktenzeichen 74 IK 36/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen IX ZB 218/04)

 

Gründe

Der Schuldner hat am 26.2.2003 beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Zugleich hat er den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Beschl. v. 3.3.2003 hat das AG das Insolvenzverfahren eröffnet, dem Schuldner Stundung bewilligt und den Dipl.-Rechtspfleger R. zum Treuhänder bestellt. Am 17.7.2003 ist der Vater des Schuldners verstorben.

Nachdem der Schuldner hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er am 28.7.2003 beim Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihm am 29.7.2003 erteilt wurde. Die Gesamterbschaft betrug 45.333,31 EUR. Am 26.8.2003 hat der Schuldner vom Konto seines verstorbenen Vaters 8.000 EUR entnommen und dieses Geld für eigene Zwecke verbraucht. Am 4.9.2003 hat die oben genannte Gläubigerin den Treuhänder von der Erbschaft des Schuldners benachrichtigt.

Mit Beschl. v. 30.4.2004 hat das AG für die Beendigung des Verfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bis zum 5.6.2004 schriftlich erhoben werden könnten. Mit Schriftsatz v. 11.5.2004 hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierzu hat die Gläubigerin ausgeführt, der Schuldner habe durch Erbschaft Vermögen erworben und dieses dem Treuhänder nicht mitgeteilt. Zudem habe der Schuldner über einen Betrag von 8.000 EUR aus der Erbmasse verfügt und diesen Betrag für eigene Zwecke verbraucht.

Der Schuldner hat vorgetragen, er habe den Treuhänder mit Schreiben v. 28.8.2003 über die Erbschaft informiert. Entsprechend der Belehrung in dem Merkblatt, das sich als Anlage zum Schuldenbereinigungsplan befinde, sei er davon ausgegangen, dass er die Hälfte der Erbschaft behalten dürfe und diese nicht in die Insolvenzmasse falle. Er sei deshalb zur Entnahme der 8.000 EUR berechtigt gewesen, weil hierdurch der auf ihn entfallende Anteil noch nicht ausgeschöpft sei.

Mit Beschl. v. 5.7.2004 hat das AG dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt sowie die bewilligte Stundung aufgehoben. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Schuldner habe gegen die im Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Verpflichtung verstoßen, erheblichen Vermögenszuwachs unverzüglich dem Treuhänder mitzuteilen, sodass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt seien. Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens unterliege den allgemeinen Auskunftspflichten der §§ 97, 98 InsO und habe deshalb die Pflicht, eine Erbschaft anzuzeigen. Dieser Offenbarungspflicht müsse der Schuldner unverzüglich nach dem Vermögenserwerb nachkommen und zwar innerhalb einer kurzen Frist, die deutlich unter einem Monat liege. Hier habe der Schuldner nach eigenem Vorbringen erst am 28.8.2003 den Treuhänder informiert, obwohl er bereits am 28.7.2003 den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines gestellt habe. Darüber hinaus habe der Schuldner auch aktiv auf den Nachlass zugegriffen, indem er am 26.8.2003 8.000 EUR abgehoben habe. Das Verhalten des Schuldners sei auch zumindest grob fahrlässig. Dies folge schon daraus, dass der Schuldner Aufforderungen des Treuhänders zur Information über den Nachlass bzw. die Verwendung des Teilbetrags von 8.000 EUR erst auf mehrmalige Nachfrage des Treuhänders beantwortet habe und zudem auch zunächst falsche Angaben über die Verwendung des abgehobenen Teilbetrags gemacht habe. Damit habe sich der Schuldner zumindest leichtfertig der Einsicht verschlossen, dass er die Erbschaft dem Treuhänder habe mitteilen müssen.

Die Stundung der Verfahrenskosten hat das AG gem. § 4c Nr. 5 InsO aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, er habe nicht grob fahrlässig gegen Mitwirkungs- und Informationspflichten verstoßen. In dem Merkblatt zur Wohlverhaltensperiode sei er dahingehend belehrt worden, dass nach Laufzeit der Abtretungserklärung der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen müsse, wie z.B. Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben habe.

Die Abtretungserklärung sei wirksam geworden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3.3.2003. Zu diesem Zeitpunkt habe der Schuldner keinerlei Erkenntnisse über den anstehenden Anfall einer Erbschaft gehabt. I.Ü. habe der Schuldner auch im Zeitpunkt der Erbscheinsbeantragung noch nicht bewusst, wie hoch das Barvermögen des Erblassers gewesen sei. Soweit er in dem Antrag auf Erteilung des Er...

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