Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.06.2006; Aktenzeichen 13 C 587/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Geschäftsnummer: 13 C 587/05) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

gemäß § 540 Abs. 1 ZPO I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 170–171 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass erstens der Kläger angesichts der Tatsache, dass inhaltlich gegen die den Einzugsermächtigungen zu Grunde liegenden Ansprüche der Gläubiger keine Einwände geltend gemacht werden, die Genehmigung der Lastschriften nicht hätte verweigert werden dürfen, dass zweitens indes ohnehin davon auszugehen sei, dass die Schuldnerin die sich teilweise monatlich wiederholenden Lastschriften schon durch ihr Schweigen auf die Tagesauszüge konkludent genehmigt habe, und dass sie drittens die Rückerstattung jedenfalls deshalb verweigern dürfe, weil ihr ein Schadenersatzanspruch in nämlicher Höhe dadurch entstanden sei, dass die Genehmigung erst verweigert worden sei, nachdem sie (als zweite Inkassostelle) ihrerseits auf Grund des zwischen den Banken bestehenden Lastschriftabkommens keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Belastungen bei den ersten Inkassostellen (Banken der Gläubiger) rückgängig zu machen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch:

1.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 4.11.2004 (IX ZR 22/03 – ZIP 2004, 2442 ff.) klar und eindeutig entschieden, dass schon der „starke” vorläufige Insolvenzverwalter, und damit erst Recht auch der endgültige Insolvenzverwalter, die Genehmigung einer Lastschrift auch dann verweigern darf, wenn der Schuldner selbst dies wegen unstreitiger Berechtigung der der Lastschrift zu Grunde liegenden Ansprüche nicht – jedenfalls nicht, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen – tun dürfte. Das entspricht exakt der Konstellation des vorliegenden Falles. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an, die auch durch die in Teilen des Schrifttums geäußerte Kritik nicht entkräftet werden (vgl. hierzu: Ganter,„Die Rückbuchung von Lastschriften auf Betreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters – Bestandsaufnahme nach dem Urteil des BGH vom 4. November 2004 und Ausblick”, WM 2005, 1557 ff.). Mit ihrer der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstehenden Ansicht dringt die Beklagte nicht durch.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Schuldnerin die streitgegenständlichen Lastschriften auch nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Schweigen oder sonst durch schlüssiges Verhalten genehmigt.

a) Zwar dürfte wegen § 310 Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 24 AGBG zu Gunsten der Beklagten von der Einbeziehung der AGB Postbank (Bl. 68 ff. d.A.) in den Girovertrag auszugehen sein. Das verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, weil auch die Genehmigungsvoraussetzungen der AGB Postbank nicht erfüllt sind. Denn eine Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 4 AGB Postbank ist nicht erteilt worden, weil zwischen der Erteilung des Rechnungsabschlusses (5. April 2005) und der Verweigerung der Genehmigung (3. Mai 2005) ein Zeitraum von weniger als sechs Wochen lag.

b) Allein das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr bereits zuvor zugegangenen Kontoauszüge, die keine Rechnungsabschlüsse darstellten, kann auch unabhängig von den AGB Postbank nicht als Genehmigung der Lastschriftbuchungen aufgefasst werden. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4.11.2004, a.a.O., S. 2443 r.Sp.; Urt. v. 10.01.1996 – XII ZR 271/94 – ZIP 1996, 462, 464 l.Sp. m.w.N.), wonach ohne Geltung der in den AGB enthaltenen Genehmigungsfiktion noch nicht einmal das Schweigen auf einen übersandten Rechnungsabschluss als Genehmigung von Lastschriftbuchungen angesehen werden kann.

c) Schließlich hat die Schuldnerin auch nicht wenigstens einige der Lastschriftbuchungen dadurch konkludent genehmigt, dass sie nach Zugang der einfachen Kontoauszüge das streitgegenständliche Konto aktiv zu Dispositionen (Überweisungsaufträgen etc.) genutzt haben mag. Denn aus diesem Verhalten konnte die Beklagte keinesfalls den rechtsgeschäftlichen Willen der Schuldnerin entnehmen, diese wolle alle ihr bis dahin jeweils durch Tageskontoauszüge bekannt gegebenen Lastschriftbuchungen genehmigen.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass ein Kontoinhaber, der nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist in Kenntnis unwidersprochen gelassener Belastungsbuchungen Überweisungsaufträge erteile oder Schecks auf das betreffende Konto ziehe, damit durch sc...

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