Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.12.2004 (Az.: 19 IN 895/04) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zahnarztes … aus Würselen (nachfolgend: Schuldner) bestellt. Zuvor war am 23.07.2004 vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.

Der Schuldner hatte der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche seine Praxis- und Laboreinrichtung mit Verträgen vom 08.07.1987, 23.05.1989, 19.03.1990 und 03.07.1991 übereignet. Im zur Vorlage im Berichts- und Prüfungstermin erstatteten Bericht schätzte der Beklagte den Zeitwert des betrieblichen Anlagevermögens auf 30.000,00 EUR (Bl. 24 GA). Die Gläubigerversammlung beschloss im Berichtstermin am 01.03.2005, dass das Unternehmen des Schuldners vorläufig fortgeführt werden soll.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne für die Weiternutzung des Anlagevermögens einen Ausgleich in Höhe von 6,22 % p.a. aus dem geschätzten Zeitwert (= 1.866,00 EUR jährlich) verlangen. Für den Zeitraum vom 23.10.2004 bis zum 31.05.2005 beziffert sie ihren Anspruch mit 1.129,97 EUR. Für den Zeitraum ab dem 01.06.2005 könne sie monatlich einen Betrag in Höhe von 155,50 EUR (1.866,00 EUR ./. 12) beanspruchen. Hierfür begehrt sie Feststellung mit ihrem Antrag zu 2).

Weiterhin vertritt sie die Ansicht, Ersatz des Wertverlustes in Höhe von 10 % jährlich beanspruchen zu können. Für den Zeitraum vom 23.10.2004 bis zum 31.05.2005 begehrt sie deshalb Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.816,67 EUR. Für die Zeit ab dem 01.06.2005 begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte monatlich einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR (3.000,00 EUR ./. 12) zu zahlen verpflichtet ist.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.757,64 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2005 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.08.2005 monatlich 250,00 EUR bis zum Ende der Wertminderung der mit den Verträgen vom 08.07.1987, 23.05.1989, 19.03.1990 und 03.07.1991 an die Klägerin sicherungsübereigneten Praxis- und Laboreinrichtung oder bis zur vollständigen Befriedigung der Klägerin zu zahlen, sowie monatlich weitere 155,50 EUR bis zur Verwertung der sicherungsübereigneten Praxis- und Laboreinrichtung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Gegenstände seien für die Betriebsfortführung unverzichtbar, daher unpfändbar und nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst. Er sei deshalb nicht verfügungsbefugt, woran die Ansprüche der Klägerin scheiterten. Jedenfalls aber habe er die Gegenstände mit seinem Schreiben vom 10.06.2005, mit dem er auf die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin reagierte, freigegeben.

Zudem verstoße die Einforderung der Ansprüche gegen Treu und Glauben, da die Klägerin in der Gläubigerversammlung selbst an dem Beschluss mitwirkte, dem Schuldner die Einrichtung zur Praxisfortführung zu belassen. Schließlich sei auch eine Verwertbarkeit faktisch nicht gegeben.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Schuldner habe sich durch die Sicherungsübereignung selbst des Pfändungsschutzes begeben, weshalb die Labor- und Praxiseinrichtung nicht insolvenzfrei sei. Andernfalls stehe ihr jedenfalls seit Eintritt der Verwertungsreife gegenüber dem Schuldner und damit auch gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände zu. Der Rechtsgrund für den Besitz sei mit Eintritt der Verwertungsreife weggefallen. Behalte der Schuldner bzw. der Beklagte diese Gegenstände, um sie zur Bereicherung der Insolvenzmasse zu nutzen, stehe ihr der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu bzw. aus §§ 987, 988 BGB.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Masse auf Nutzungs- oder Wertersatz aufgrund der Weiterbenutzung der ihr zur Sicherheit übereigneten Labor- und Praxiseinrichtung durch den Schuldner.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 169 S. 1 InsO. Nach dieser Norm kann der Gläubiger ab dem Berichtstermin Zinsen aus der Insolvenzmasse verlangen, solange ein Gegenstand nicht verwertet wird, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist.

Ein Verwertungsrecht an dem der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Praxis- und Laboreinrichtungsgegenständen steht dem Beklagten nicht zu. Nach § 166 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, verwerten, wenn sie sich in seinem Besitz befinden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Sache haftungsrechtlich zur Insolvenzmasse...

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