Zeile 49

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1, 2 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; es besteht also ein Verbot für den Verlustausgleich. Da dieser Verlustausgleich bei der Ermittlung des Bilanzgewinns bereits stattgefunden hat, der Betrag in Zeile 11 also um die genannten nicht abzugsfähigen Verluste gemindert ist, müssen diese Verluste wieder hinzugerechnet werden. Das geschieht in Zeile 49; die steuerpflichtigen Einkünfte werden durch einen Positivbetrag in dieser Zeile erhöht. Eine Verlustberücksichtigung aus anderen VZ wird nicht in Zeile 49, sondern in Zeile 50 vorgenommen. In Zeile 49 ist daher der volle Betrag des Verlusts gem. § 15 Abs. 4 Satz 1, 2 EStG einzutragen.

Zeile 50

Im Entstehungsjahr nicht abzugsfähige Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung können nach § 10d EStG zurück- und vorgetragen und in dem Rücktrags- oder Vortragsjahr von Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung abgezogen werden. Dadurch werden die steuerpflichtigen Einkünfte im Abzugsjahr gemindert (Kürzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt in Zeile 50 des Vordrucks GK für das Abzugsjahr. Insoweit sind die steuerpflichtigen Einkünfte durch einen Negativbetrag in Zeile 49 zu vermindern.[1]

Kein Abzug der Verluste erfolgt, soweit durch eine Umwandlung mit Rückwirkung eine Statusverbesserung der Verluste erreicht würde (§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG).

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