Zeile 43 nimmt die Gewinnanteile aus typischer stiller Gesellschaft als Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG auf. Gewinnanteile aus atypischer stiller Gesellschaft sind nicht zu erfassen, da insoweit eine Mitunternehmerschaft besteht, die selbst der Gewerbesteuer unterliegt. Der Verlustanteil des typischen stillen Gesellschafters vermindert die Zurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG; hieraus kann auch eine negative Hinzurechnung resultieren, die die anderen Hinzurechnungen vermindert.[1]

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