In den Zeilen 13–16c sind die sonstigen Einkünfte zu ermitteln, und zwar in 3 Gruppen: wiederkehrende Bezüge, private Veräußerungsgeschäfte und Leistungen. Die Zeilen sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften kommen jedoch nur die Zeilen 15–16c in Betracht.

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