In Zeile 5 ist der Veräußerungspreis aller im Vz 2020 veräußerten Betriebe einzutragen. Sind Betriebe aufgegeben worden, ist mangels eines Veräußerungserlöses der Betrag anzugeben, zu dem das Betriebsvermögen in das sonstige Vermögen der Körperschaft überführt worden ist (z. B. bei Aufgabe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer steuerbefreiten Körperschaft). Das ist der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter.

In Zeile 5 einzutragen ist der Veräußerungspreis oder Aufgabewert, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Soweit zu den Wirtschaftsgütern des veräußerten oder aufgegebenen Betriebs Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören, sind hierauf entfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinne nach § 8b Abs. 2 KStG regelmäßig steuerfrei. Sie dürfen daher in dem Wert der Zeile 5 nicht enthalten sein. Andererseits muss der Betrag in Zeile 5 um die nicht abzugsfähigen Ausgaben in Höhe von 5 % nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG erhöht sein. Vermögensmehrungen aus der Veräußerung von Anteilen sind dagegen nach § 8b Abs. 2 Satz 4, 5 KStG steuerpflichtig, wenn in der Vergangenheit steuerlich wirksame Abzüge vorgenommen worden sind (Teilwertabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG). In diesem Fall gilt § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht.

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