Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Körperschaft mehrere selbstständige Betriebe unterhalten hat. Dies kann nur bei Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG sowie bei beschränkt stpfl. Körperschaften vorkommen, da unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art nur einen einheitlichen Betrieb haben können. Einzutragen ist die Summe der Zeilen 180 aller vom Stpfl. unterhaltenen Betriebe bis auf die Einkünfte desjenigen Betriebs, die in Zeile 2 eingetragen worden sind.

Zeile 4 berücksichtigt außerdem die Fälle des Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Vz. Das wird in dem Vordruck zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber durch Hinweis auf Rz. 47 der Erläuterungen (S. 463 ff.). In Zeile 2 war nur das Ergebnis der Anlage GK für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht eingetragen worden. In Zeile 4 ist nun das Ergebnis aus Zeile 180 der Anlage GK für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht einzutragen und damit bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu erfassen.

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