Die Zeilen 75, 76 dienen der Nachversteuerung von Einnahmen aus einem Investmentfonds, bei denen ein Steuerabzug unterblieben und daher nachzuholen ist. Gleiches gilt, wenn der Steuerabzug zu niedrig war oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet wurde. Es handelt sich um die in § 6 Abs. 3, 5 InvStG aufgeführten inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte. In diesen Fällen hat der Investmentfonds eine Steuererklärung abzugeben und die Beträge nachzuversteuern. Die Höhe der nachzuversteuernden Beträge ist auf gesondertem Blatt entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG zu ermitteln. Ein tatsächlich durchgeführter Steuerabzug ist in der Anlage WA zu erklären.

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