In dieser Zeile ist die besondere Steuer auf die in Zeile 74 einzutragenden Mittel einzutragen. Sie beträgt 50 % des Betrags in Zeile 74. Diese besondere Steuer entsteht auch, wenn die Steuerfreiheit des Berufsverbands grundsätzlich erhalten bleibt.

Eine weitere Folge der Verwendung von Mitteln zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien tritt ein, wenn die in Zeile 74 einzutragenden Mittel mehr als 10 % der Einnahmen betragen. In diesem Fall verliert der Berufsverband für seine gesamten steuerbaren Einkünfte die Steuerfreiheit. Dies wird in Zeilen 30–38 der Anlage Ber ermittelt.

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