Diese Zeile enthält die Erhöhung der Körperschaftsteuer, die sich ergibt, wenn eine Gewinnausschüttung die Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG, im Fall des Übergangs des Vermögens nach § 40 Abs. 3 KStG a. F., in den Fällen der §§ 9, 10 UmwStG a. F. oder 16 UmwStG oder im Fall der Liquidation nach § 40 KStG auslöst.[1] Der entsprechende Betrag ergibt sich aus der Summe der Zeilen 17, 31 und 45 aller Anlagen KSt 1 F–38. Da der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 4 KStG letztmalig auf den 31.12.2006 zu ermitteln ist, kann die Körperschaftsteuererhöhung im Vz 2020 nur noch in Sonderfällen eintreten, nämlich dann, wenn die Körperschaft die Weitergeltung des bisherigen Rechts nach § 34 Abs. 14 KStG beantragt hat.

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