Diese Zeilen sind nur von Unterstützungskassen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften auszufüllen und nehmen die Korrekturen aus § 6 Abs. 5a KStG auf. Betroffen sind Unterstützungskassen, für die zum Schluss des Vorjahres ein positiver Zuwendungsbetrag festgestellt worden ist.[1] Zuwendungsbetrag ist der Betrag von Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Vz 2006-2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit beide Beträge im steuerpflichtigen Einkommen der Kasse enthalten waren. Dieser festgestellte Zuwendungsvortrag kann im Vz vom Einkommen, das aus der Überdotierung entsteht, abgezogen werden. Es bestehen jedoch Höchstgrenzen. Die Berechnung des abzugsfähigen Zuwendungsvortrags wird in den Zeilen 62–65 in der Vorspalte ermittelt. In Zeile 66 wird in der Vorspalte der verbleibende und gesondert festzustellende Zuwendungsvortrag errechnet.

[1] Zu dem Zuwendungsbetrag Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 6a KStG Rz. 26 ff.

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