Zeile 58 enthält den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2021 auf 2020. Der Verlustrücktrag ist antragsabhängig, d. h., der Stpfl. kann sowohl wählen, ob ein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll, als auch, im Rahmen der angefallenen Verluste, in welcher Höhe der Verlustrücktrag erfolgen soll. Das Wahlrecht wird in Zeile 20 des Vordrucks Verluste für das Verlustentstehungsjahr ausgeübt. Der Verlustrücktrag ist aufgrund der Änderung des § 10d EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020[1] auf 5 Mio. EUR erhöht worden. eine weitere Erhöhung auf 10 Mio. EUR ist geplant.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Erhöhung des Betrags des Verlustrücktrags auch für Verluste des Jahres 2020 gilt, die damit bis zu 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR auf den Vz 2019 zurückgetragen werden können. Vgl. hierzu Erl. zu Zeile 20 des Vordrucks Verluste.

Ebenfalls in Zeile 58 zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47–51. Soweit ein Verlust des Folgejahres nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 EStG mit dem Sanierungsertrag verrechnet wird, ist er nicht rücktragsfähig. Die Position in Zeile 58 ist daher entsprechend zu vermindern.

Ebenfalls hier zu erfassen ist ein rücktragsfähiger Verlust nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG; hierzu Erl. Vor Zeilen 47-51.

Diese Zeile ist nicht auszufüllen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaft) und diese nachweislich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. In diesem Fall ist ein gesonderter Verlustrücktrag in Zeile 59 vorzunehmen.

[1] BGBl 2020 I S. 1512.

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