Bestimmte Einkünfte, die über einen Investmentfonds bezogen werden, sind auf Antrag des Investmentfonds steuerfrei und unterliegen auch keinem Steuerabzug. Es handelt sich um Investmenterträge

  • nach § 8 Abs. 1, 2 InvStG (z.B. Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Halten von Investmentanteilen im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Investmentanteile nicht einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet sind);
  • nach § 10 InvStG (Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur Anleger beteiligen dürfen, die unter § 8 InvStG fallen).

Die steuerfreien Einkünfte sind in Zeile 28a bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen.

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