In diese Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaften einzutragen. Einzutragen ist der kumulierte Betrag aller Organgesellschaften. Die Zinsaufwendungen der einzelnen Organgesellschaften sind in Zeile 27 der Anlage OG enthalten, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 30 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger, enthält der Betrag in Zeile 30 der Anlage OT auch die Zinsaufwendungen der nachgeschalteten Organgesellschaften.

Die Beträge sind aus der Zeile 30 der Anlage OT zu übernehmen. In Zeile 12 wird daher nur die Summe ermittelt, nicht aber der auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft angefallene Zinsaufwand.

Im Ergebnis enthalten die Zeilen 11 und 12 den gesamten Zinsaufwand des Organkreises.

Der Betrag aus Zeile 12 ist in Zeile 178 der Anlage GK zu übernehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge