In dieser Zeile ergibt sich der vorzutragende verbleibende Zinsabzug nach Verminderung durch eine Sanierung. Ist ein Tatbestand der Zeilen 19 oder 20 erfüllt, beträgt der Zinsvortrag notwendig 0. Ist das nicht der Fall, kann der Zinsvortrag positiv sein oder 0 betragen. Dieser Betrag wird gesondert festgestellt und ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Er bildet den Ausgangswert für die Ermittlung des Zinsabzugs und des Zinsvortrags für das nächste Wirtschaftsjahr.

Soweit ein Fall des § 8d KStG vorliegt und der entsprechende Antrag gestellt wurde (vgl. Zeile 12 der Anlage WA), darf der Betrag der fortführungsgebundenen Zinsvorträge in dem Betrag in Zeile 27 nicht enthalten sein. Fortführungsgebundene Zinsvorträge werden nach § 8d i. V. m. § 8a Abs.1 S.3 KStG unabhängig von den sonstigen Zinsvorträgen gesondert festgestellt.

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