In dieser Zeile ist anzugeben, ob der gesamte verbliebene Zinsaufwand abzugsfähig ist, weil eine von 2 Ausnahmen des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt. Erfasst werden nur die Konzernklausel gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG und die Escape-Klausel gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG. Die Ausnahme gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG wird nicht in Zeile 10, sondern in Zeile 19 abgefragt.

Die Zinsschranke greift nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG unabhängig von der Höhe des Zinssaldos nicht ein, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Ausnahme nach § 8a Abs. 2 KStG nur dann greift, wenn keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt; dies wird in Zeile 38 abgefragt. Die Zinsaufwendungen sind daher nur dann als abzugsfähig in Zeile 19 einzutragen, wenn sich aus Zeile 38 ergibt, dass die Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen und Dritte, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben, 10 % des Zinssaldos nicht überschreiten.[1]

Schließlich greift die Zinsschranke nicht ein, wenn die Voraussetzungen der sog. Escape-Klausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt nach § 8a Abs. 3 KStG ebenfalls nur, wenn im gesamten Konzern keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch einen nicht in den Konsolidierungskreis einbezogenen Gesellschafter, durch ihm nahestehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte vorliegt.[2]

Ist eine der beiden Ausnahmeregelungen anwendbar, sind alle Zinsaufwendungen in Zeile 18 abziehbar. Sie sind in Zeile 20 einzutragen und gehen daher in die Summe der abziehbaren Zinsaufwendungen in Zeile 24 ein.

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