Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen Vz bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.

Zur Vermeidung europarechtlicher Probleme sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat belegen sind. Außerdem können Spenden geleistet werden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, und die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Für nicht inländische spendenberechtigte Körperschaften ist jedoch Voraussetzung, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Auskünfte erteilt und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern leistet. Es bleiben jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Personen bestehen, denen gegenüber die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

Der Vordruck dient der Ermittlung der gesamten Zuwendungen, des im laufenden Vz abziehbaren Teils dieser Zuwendungen und des verbleibenden Teils, der den auf den 31.12.2020 festzustellenden Zuwendungsvortrag darstellt.

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