In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken ausschließlich der Unternehmensansiedlung dient. Diese Tätigkeit ist steuerunschädlich, obwohl sie als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist. Die Grundstücksbeschaffung zu anderen Zwecken, z. B. für Wohnzwecke oder den Bau von Freizeiteinrichtungen, ist steuerschädlich. Die Grundstücke müssen dazu bestimmt sein, in absehbarer Zeit den steuerbegünstigten Zwecken zugeführt zu werden. Ein dauerhaftes Halten von Grundstücken ist steuerschädlich. Eine Ausnahme ist nur das Halten von Restgrundstücken, die bei der Parzellierung großer Flächen übrig bleiben und nicht zu den begünstigten Zwecken verwertet werden können.[1]

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