In diese Zeile sind die Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (dem EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Teilwertabschreibungen. Der Wert wird aus Zeile 29 der Anlage OG übernommen. Ist die Organgesellschaft selbst Organträger nachgeschalteter Organgesellschaften, müssen in dem Wert in Zeile 32 auch die Werte der nachgeschalteten Organgesellschaften enthalten sein. Er wird dann in Zeile 37 der Anlage Zinsschranke übertragen.

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